2015 - Das ändert sich für Pneumologen

Das kommende Jahr bringt vor allem mit dem Versorgungsstärkungsgesetz für die Vertragsärzte einige Veränderungen zu wichtigen Themen.

Aufkauf von Arztpraxen
Der Zulassungsausschuss soll ein Nachbesetzungsverfahren ablehnen, wenn der Arztsitz in einem formal überversorgten Bezirk liegt. Auch künftig kann eine Nachbesetzung nicht abgelehnt werden, wenn Ehepartner, Lebenspartner und Kinder sowie Praxispartner (Kooperation über mindestens drei Jahre) sich für den Sitz interessieren.

Facharzttermine
Eine Facharzt- Termingarantie mit maximal vier Wochen Wartezeit soll kommen. Von der Vorstellung der flächendeckenden Terminservicestellen bei den KVen rückt die Bundesregierung aber offenbar wieder ab, die KVen sollen das selber regeln. In Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland hat sich die dringliche Überweisung bereits bewährt.

MVZ
Künftig sollen auch arztgruppengleiche MVZ möglich sein. Nachteil: Kommunen sollen diese dann auch als öffentlich-rechtliche Einrichtung (Eigeneinrichtung) fahren dürfen. KVen müssen der MVZ-Gründung durch eine Kommune nicht zustimmen.

Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die bisher bundeseinheitlichen Vorgaben für Wirtschaftsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen sollen abgeschafft und durch neue Regionallösungen ersetzt werden. Die Rahmenvorgaben dazu sollen bis 31. Oktober 2015 vorliegen.

Zweitmeinung
Versicherte erhalten künftig einen Rechtsanspruch, vor planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Bei welchen Eingriffen dies gilt, soll der G-BA klären. Eine Zweitmeinung ist eine gesonderte GKV-Sachleistung und soll bis 31. März 2016 eine GOP im EBM bekommen. Fehlt diese bis dahin, können Versicherte die Zweitmeinung im Wege der Kostenerstattung einholen.

Aktuelles zum Versorgungsstärkungsgesetz
Das BGM schätzt die einmaligen Kosten für die Terminservice-Stellen auf bis zu 20 Millionen Euro, die jährlichen Betriebskosten ebenfalls auf 20 Millionen Euro. Diese Mittel müssen aus der ärztlichen Gesamtvergütung aufgebracht werden.

Anders als im Referentenentwurf muss für einen dringenden Termin nicht mehr die medizinische Notwendigkeit festgestellt werden, sondern ob es sich um verschiebbare Routineuntersuchungen oder Bagatellerkrankungen handelt. Was Bagatellen sind, muss im Bundesmantelvertrag präzisiert werden. Bei der Praxisabgabe gibt es einen zusätzlichen Ausnahmetatbestand: Der Arzt kann seine Praxis dann an einen Nachfolger verkaufen, wenn der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der KV (...) ein Versorgungsbedarf besteht.

Vier Wochen Frist für Facharzttermine
Die KV kann bei der Einrichtung von Terminservice-Stellen mit den Krankenkassen kooperieren. Voraussetzung für das Anrufen der Servicestellen ist eine Überweisung durch den Hausarzt. Die Terminvermittlung setzt voraus, dass die Behandlung innerhalb von vier Wochen medizinisch erforderlich ist und der Facharzt in einer dem Patienten zumutbaren Entfernung liegt. Gelingt dies nicht, sollen zugelassene Kliniken die ambulante Behandlung übernehmen und über die KV (Budget der Vertragsärzte) abrechnen.

 

Quelle: "Arzt und Wirtschaft", 12/2014, S. 32/33, "Ärztezeitung" 12/13. Dezember 2014, S. 1 und "BDI aktuell" 11.11.2014, S. 1

 

Weitere Informationen siehe auch BdP-Telegramm Dezember 2014

 

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